Ordnungsamt als Testkäufer für Jugendschutz

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Ordnungsamt als Testkäufer für Jugendschutz

Ordnungsamt prüft künftig mit Testkäufen die Einhaltung des Jugendschutzes.
Ziele: Sensibilisierung und Prävention.

Die Stadtverwaltung wird künftig Testkäufer einsetzen, um die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes beim Verkauf von Alkohol und Tabakwaren zu überprüfen. Bei Verstößen müssen Verkäufer mit einem Bußgeld von mindestens 35 Euro rechnen. Der Einsatz von Testkäufern erfolgt in anderen Städten bereits erfolgreich.

"Im Zusammenhang mit den negativen Entwicklungstendenzen im Umgang mit Alkohol und Nikotin sind nach unseren bisherigen Erfahrungen entsprechende Testkäufe unbedingt notwendig", begründet der Beigeordnete für Kommunales, Umwelt und allgemeine Verwaltung Holger Platz. "Nur mit diesem Mittel können wir Verstöße gegen das Verkaufsverbot eindeutig beweisen."

In einigen deutschen Städten werden Testkäufe bereits erfolgreich durchgeführt. Dazu gehören unter anderem Hannover, Braunschweig, Delmenhorst, Lüneburg, Bremen, Flensburg, Osnabrück und Hildesheim. Die Innenministerkonferenz hatte im Juni 2009 empfohlen, die Umsetzbarkeit von Testkäufen als ein im Einzelfall geeignetes Instrument zu prüfen.

Die Stadtverwaltung führt die Testkäufe unter strengen Voraussetzungen durch. Dazu gehört unter anderem die Einbeziehung des Jugendamtes in die Vor- und Nachbereitungen, damit pädagogische Erwägungen und Erkenntnisse Beachtung finden.

Die Testkäufe werden vom Ordnungsamt mit Auszubildenden der Stadtverwaltung vorgenommen. Bei einem Verstoß nimmt ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes im Anschluss die Daten für das Ordnungswidrigkeitsverfahren auf und spricht mit dem Verkäufer über die Einhaltung des Jugendschutzes. Auch ein Testkauf ohne Verstoß wird mit dem Verkäufer anschließend ausgewertet.

"Wir erhoffen uns davon eine hohe präventive Wirkung", so Holger Platz. "Ziel ist es, die Einhaltung des Gesetzes zu überwachen sowie Händler und Verkaufsstellen und die Öffentlichkeit für die Jugendschutzbestimmungen zu sensibilisieren. Um eine dauerhafte Wirkung zu erreichen, sind jedoch mehrere Überprüfungen notwendig. Die Anzahl und Zeiträume bestimmt das Ordnungsamt."


Hintergrundinformationen:
Gemäß Jugendschutzgesetz dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen und der Öffentlichkeit Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, sowie andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch verzehrt werden. Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Hinweis für die Medien: Um die Persönlichkeitsrechte der jugendlichen Testkäufer zu wahren, ist eine Begleitung durch Medienvertreter nicht möglich. Wir bitten um Verständnis.

Nachricht vom 09.09.2010


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